Gesetzliche Grundlagen und Bestimmungen
Bei seiner Arbeit stützt sich das Amt im Wesentlichen auf Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, auf das kantonale Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 sowie auf die zugehörige regierungsrätliche Verordnung vom 29. März 1994.
Die Gesetze und Verordnungen bestimmen unter anderem:
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Die Suche nach Altertümern ist bewilligungspflichtig
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Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in fundverdächtigen Gebieten sowie ihnen bekannt gewordene Funde zu melden
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die Finder von herrenlosen Naturkörpern und Altertümern oder der Eigentümer des Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich zu melden und die Arbeiten am Fundort einzustellen
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das Amt kann die Einstellung von Bauarbeiten anordnen
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Das Museum für Archäologie ist ein kantonales Museum, das vom Amt für Archäologie geführt wird (RB 432.311 - Verordnung über die kantonalen Museen - Kanton Thurgau - Erlass-Sammlung (tg.ch))
Für die Sicherung von Funden oder die Erhaltung von archäologischen Kulturobjekten wie Ruinen, Burgstellen, Pfahlbauten, militärischen Anlagen, Friedhöfen u.a.m. bestehen planerische Massnahmen, wie sie im Kantonalen Richtplan sowie dessen Anhang beschrieben und in den Zonen- und Schutzplanungen der Gemeinden festgehalten werden.
Bestimmungen über die Ausübung der Magnetfischerei im Kanton Thurgau
Richtlinien zu den Mindestanforderungen dendrochronologischer Untersuchungen und Berichte
Factsheet Dendro, Monika Oberhänsli, Archäologischer Dienst Kanton Gaubünden, 14.10.2024